Anders präsentiert sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wenn es um die Beurteilung von Bauten geht, die der Grundeigentümer auf seinem eigenen Grundstück errichtet hat. So ist ein Jahrhunderte alter, auf Steinplatten gestellter Speicher ebenso als Bestandteil des Grundstücks betrachtet worden wie vorfabrizierte Fertiggaragen (BGE 100 II 8 und 105 II 264).