Einzig, als es um ein Fabrikgebäude von beträchtlichen Ausmassen ging, wofür massive Strukturen am Boden errichtet worden waren, erkannte das Bundesgericht auf eine Dauerbaute. Es erklärte, dass die Absicht der Parteien immer dann von besonderer Bedeutung sei, wenn das fragliche Gebäude den in Art. 677 Abs. 1 ZGB aufgezählten Beispielen Hütten, Buden und Baracken gleiche. Dagegen liege von vornherein eine Dauerbaute vor, wenn die Verbindung mit dem Untergrund intensiverer Natur sei (BGE 92 II 227 E. 2b). Anders präsentiert sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wenn es um die Beurteilung von Bauten geht, die der Grundeigentümer auf seinem eigenen Grundstück errichtet hat.