Die Objekte wurden basierend auf einem Mietvertrag betreffend die Überlassung von Grund und Boden auf einem fremden Grundstück errichtet. Selbst die Tatsache, dass die Bauten zum Teil seit Jahrzehnten existieren und in dieser Zeit auch ihren Eigentümer wechselten (vgl. Zusammenstellung unter Bst. A des erwähnten Urteils), führt gemäss Bundesgericht nicht dazu, dass die Wochenendhäuschen Bestandteile des Grundstücks darstellen.