Die Grundeigentümer, teilweise bereits ihre Vorgänger, hatten mit den Benutzern der Bauten Verträge über die Überlassung eines Teils ihrer Parzelle abgeschlossen (Bst. A). Das Gericht kam zum Schluss, dass es sich bei den fraglichen Objekten um Fahrnisbauten handle, ungeachtet der Tatsache, dass sie an die Kanalisation sowie ans Strom- und Telefonnetz angeschlossen seien. Diese Anschlüsse vermöchten die fehlende fixe Verbindung zwischen den Bauten und dem Boden nicht aufzuwiegen (E. 4b). Zudem hätten sich die Mietverträge lediglich auf die Überlassung von Grund und Boden ("terrain nu")