6.2 Nach der dargestellten gesetzlichen Regelung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Objekt eine Fahrnisbaute darstellt: Zum einen kommt es auf die Absicht der Beteiligten an, die Baute nicht auf Dauer am gewählten Standort zu belassen (subjektives Merkmal). Zum andern ist die Intensität der Verbindung zwischen Baute und Boden massgebend (objektives Merkmal). Diese darf nicht so stark sein, dass eine Abtrennung nur mit Zerstörung, Beschädigung oder unverhältnismässigem Aufwand erfolgen kann (Rey/Strebel in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, N. 4 ff. zu Art. 677 ZGB; Heinz Rey, a.a.O., N. 544 und 546; BGer 4C.345/2005 vom 9.1.2006, E. 1.2;