Die Bewertungsnormen verweisen in Ziff. 1.1.4 für die Unterscheidung von Dauer- und Fahrnisbauten explizit auf Art. 677 ZGB. Folgerichtig gehen beide Parteien zu Recht davon aus, dass die "Ferienhäuser" nur dann amtlich zu bewerten sind, wenn sie keine Fahrnisbauten im sachenrechtlichen Sinn darstellen.