-7- digung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann ("Akzessionsprinzip", Art. 642 ZGB). Für das Grundeigentum präzisiert Art. 667 Abs. 2 ZGB das Akzessionsprinzip dahingehend, dass unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken u.a. alle Bauten zum Eigentum an Grund und Boden gehören. Explizit ausgenommen von dieser Regelung sind die Fahrnisbauten: Gemäss Art. 677 Abs. 1 ZGB behalten Hütten, Buden, Baracken und dergleichen ihren besonderen Eigentümer, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind. Die Bewertungsnormen verweisen in Ziff.