Soweit hier von Belang, umfasst der Grundstückbegriff von Art. 655 ZGB insbesondere die Liegenschaften (Abs. 2 Ziff. 1), die auch als "Grundstücke im eigentlichen Sinn" bezeichnet werden (Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Band I, 3. Aufl., 2007, N. 1032). Nach allgemeinem Sachenrecht umfasst das Eigentum an einer Sache ihre gesamten Bestandteile, also alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschä-