6.1 Wie in E. 2 hiervor erwähnt, wird (nur) das unbewegliche Vermögen amtlich bewertet. Laut Art. 52 Abs. 1 Bst. a StG gehören zum unbeweglichen Vermögen namentlich "Grundstücke im Sinne von Artikel 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [SR 210] (ZGB) […] einschliesslich der Bestandteile (Art. 642 ZGB) und der mit ihnen verbundenen Nutzungsrechte (Art. 730 ff. ZGB)". Das Steuergesetz verweist für die Definition der zu bewertenden Vermögensgegenstände somit explizit auf die zivilrechtliche Regelung. Soweit hier von Belang, umfasst der Grundstückbegriff von Art.