38) hervorgeht. Der vom Vertreter kritisierte Zuschlag von 100 % ist auf dem Landrichtwert erfolgt (d.h. auf einer früheren Stufe der Berechnung) und bezweckt, die im Hinblick auf die Nutzung als Campingplatz notwendigen Investitionen angemessen zu berücksichtigen (vgl. Zusatzprotokoll Z1, pag. 52). Das Ergebnis dieses Zuschlags ist der sogenannte "bereinigte Landwert", aus dem mittels Multiplikation mit dem verdoppelten Noten-Endtotal (als Prozentwert) der angenommene Verkehrswert für Land in der Bauzone ermittelt wird (vgl. Ziff. 2.3.6 der Bewertungsnormen). Vorliegend macht dieser Verkehrswert CHF 230.40/m2 aus ([CHF 144.-- + 100 % ] * 80 %).