5. In Bezug auf Ziff. 3 des Augenschein-Protokolls erklärt der Vertreter, dass es an einer rechtlichen Grundlage fehle für die bei der Bewertung des "Campingplatzes" erhobenen Zuschläge. Er verweist auf Ziff. 2.3.1 der Bewertungsnormen. Dort heisst es, dass für Land in der Zone für öffentliche Nutzungen der amtliche Wert auf 10 % des Verkehrswerts festgesetzt wird. Dies hat die Steuerverwaltung auch so gemacht, wie aus dem Objektprotokoll L (pag. 38) hervorgeht.