"Gelände für Sport- und Spielfelder, Familiengärten und ähnliche Freizeitbetätigungen" zu verstehen, mithin Nutzungen, die tendenziell weniger Ertrag einbringen als ein kommerziell betriebener Campingplatz. Die Delegation erachtet daher die Schätzung des amtlichen Werts der als "Campingplatz" -6- bezeichneten Fläche als korrekt, jedenfalls als innerhalb des beträchtlichen Ermessensspielraums liegend.