Weiter erscheint die in Ziff. 2.3.1 der Nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen vom 11. August 1997 vorgesehene Beschränkung auf 10 % des Verkehrswerts im vorliegenden Fall eher grosszügig, handelt es sich doch bei einem Campingplatz nicht um die typische Nutzung einer Parzelle die sich in einer "Zone für Sport- und Freizeitanlagen" befindet. Darunter sind gemäss Art. 76 des Baugesetzes vom 1. Januar 1986 (BauG; BSG 721.0) "Gelände für Sport- und Spielfelder, Familiengärten und ähnliche Freizeitbetätigungen" zu verstehen, mithin Nutzungen, die tendenziell weniger Ertrag einbringen als ein kommerziell betriebener Campingplatz.