Diese Beurteilungen sind nachvollziehbar und liegen innerhalb des zu jeder Schätzung gehörenden Ermessensspielraums. Der daraus resultierende Verkehrswert von CHF 53'400.-- liegt unterhalb des Verkehrswerts, d.h. des am Markt für ein vergleichbares Objekt (inkl. Grund und Boden) erzielbaren Verkaufspreises. Auch die Bewertung der weiteren Ferienhäuser gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und bewegt sich innerhalb des der Steuerverwaltung zustehenden Ermessensbereichs. Damit gelangt die Delegation zum Schluss, dass die amtlichen Werte der Ferienhäuser von der Steuerverwaltung grundsätzlich korrekt festgesetzt worden sind. Wie unter Bst.