3.2 Eine ausserordentliche Neubewertung ist durchzuführen, wenn einer der in Art. 183 StG vorgesehenen Gründe gegeben ist. Als Neubewertungsgründe gelten unter anderem bauliche Veränderungen wie Neubau, Sanierungen und grössere Renovationen (Bst. a) oder Änderungen in der Benützungsart oder im Bestand von Grundstücken und Gebäuden (Bst. b). Vorliegend ist zu Recht nicht bestritten, dass mit der Einrichtung eines Campingplatzes die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Neubewertung gegeben sind. 4. Die Delegation ist in ihrem Protokoll über den Augenschein vom 22. September 2016 zu folgenden Feststellungen gelangt (Auszug):