Hingegen ist sie durch den vorliegenden Rechtsstreit in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen, denn ein rechtskräftig festgesetzter amtlicher Wert gilt bis zu einer nächsten allgemeinen oder ausserordentlichen Neubewertung (Art. 181 Abs. 3 StG). Weil eine Handänderung keinen Grund für eine ausserordentliche Neubewertung darstellt, wäre es der B.________GmbH nicht möglich, den amtlichen Wert ab dem Steuerjahr 2015 anzufechten. Sie wird somit nach Art. 14 Abs. 1 VRPG zum Verfahren beigeladen, wodurch der vorliegende Entscheid auch für sie verbindlich wird. Sie hat im Verfahren vor der Steuerrekurskommission Parteistellung (Art.