195 Abs. 2 StG ist nur die steuerpflichtige Person zum Rekurs befugt (nebst der Steuerverwaltung und den Gemeinden). Die B.________GmbH, seit dem 26. Oktober 2015 Eigentümerin des Grundstücks, hätte den Einspracheentscheid nicht selbstständig anfechten können. Sie ist demnach nicht als Rekurrentin zu betrachten. Hingegen ist sie durch den vorliegenden Rechtsstreit in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen, denn ein rechtskräftig festgesetzter amtlicher Wert gilt bis zu einer nächsten allgemeinen oder ausserordentlichen Neubewertung (Art. 181 Abs. 3 StG).