1.2 Im Augenschein-Protokoll ist die B.________GmbH nicht als Rekurrentin sondern als Beigeladene bezeichnet worden, was der Vertreter in seiner Stellungnahme in Frage stellt. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 ist der amtliche Wert "ab Steuerjahr 2010" festgesetzt worden. Per 31. Dezember 2010 war der Rekurrent alleiniger Eigentümer des Grundstücks und damit zu Recht alleiniger Adressat des Einspracheentscheids. Gemäss Art. 195 Abs. 2 StG ist nur die steuerpflichtige Person zum Rekurs befugt (nebst der Steuerverwaltung und den Gemeinden).