E. Die Steuerverwaltung hat sich am 12. April 2016 vernehmen lassen und die Abweisung des Rekurses beantragt. Sie führt namentlich aus, dass es sich bei den strittigen Objekten um "an Ort und Stelle aufgebaute Ferienhäuser" handle, die nur mit Beschädigung der Bauten und Installationen entfernt werden könnten. Zudem sei davon auszugehen, dass die Ferienhäuser mit der Absicht einer bleibenden Verbindung mit dem Boden erstellt worden sind. Sie seien daher sachenrechtlich als Bestandteile des Grundstücks einzustufen und demzufolge in die amtliche Bewertung einzubeziehen.