-2- auf sogenannten "Residenzplätzen", die den Nutzern gegen Entrichtung eines jährlichen Entgelts zur Miete überlassen würden. Die entsprechenden Verträge könnten ohne weiteres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Mietperiode gekündigt werden. Weiter handle es sich bei den "Ferienhäusern" um mobile Objekte und nicht um Bestandteile des Grundstücks. Auch sei die als Campingplatz ausgeschiedene Fläche tiefer zu bewerten.