C. Gegen die Verfügung vom 31. August 2015 erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 24. September 2015 Einsprache (pag. 8). Er brachte vor, dass es sich bei den "Ferienhäusern" um Fahrnisbauten im Eigentum der jeweiligen Mieter handle, die nicht amtlich bewertet werden dürften. Ohne einen weiteren Augenschein vorzunehmen, hiess die Steuerverwaltung die Einsprache mit Entscheid vom 27. Januar 2016 teilweise gut (pag. 1 ff.) und legte den amtlichen Wert neu auf CHF 671'470.-- fest (pag.