{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2017-03-14", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2016-75_2017-03-14.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2016_75_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb2f3654ce691aaf3267dbe9921e8d21165825c288583517e0a212e02e8b4c6f5c6f68343f5d9760780d4b7bad7de182a8?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb2f3654ce691aaf3267dbe9921e8d21165825c288583517e0a212e02e8b4c6f5c6f68343f5d9760780d4b7bad7de182a8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2016_75", "Checksum": "bd67e6c04886a1ac824f9e432982dbe1"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2016 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 14.03.2017 100 2016 75"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 14.03.2017 100 2016 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 14.03.2017 100 2016 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtliche Bewertung 2010 - Von Dauermietern auf Campingparzellen errichtete Fertighäuschen sind als Fahrnisbauten nicht amtlich zu bewerten; dies im Gegensatz zu gleichartigen Häuschen, die dem Campingplatzbetreiber gehören | die amtliche Bewertung ab"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:44", "Checksum": "9fb4ea0d16d66453b7575c3214207a82", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 14.03.2017 100 2016 75\nRegeste:\nAmtliche Bewertung 2010 - Von Dauermietern auf Campingparzellen errichtete Fertighäuschen sind als Fahrnisbauten nicht amtlich zu bewerten; dies im Gegensatz zu gleichartigen Häuschen, die dem Campingplatzbetreiber gehören | die amtliche Bewertung ab\n\n100 16 75\nGemeinde: D.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 16.3.2017 PKA/CLE/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 14. März 2017\n\nEs wirken mit: Präsident Kästli, Fachrichter Rom und Studer sowie Leumann und Werthmüller\nals Gerichtsschreiber\n\nIn der Rekurssache\n\nvon\n\nA.________, D.________\n\nsowie als zum Verfahren beigeladene juristische Person:\n\nB.________GmbH, D.________\n\nbeide vertreten durch\n\nC.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die amtliche Bewertung ab 2010\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. Das Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 1.________, mit einer Fläche von 12'041 m2, befand sich seit dem 6. Januar 1984 (Grundbucheintrag) im Alleineigentum von A.________ (Rekurrent). Im Jahr 2010 ist auf dem Gelände ein Campingplatz eröffnet worden. Mit Sachübernahmevertrag vom 26. Oktober 2015 (Grundbucheintrag 30.10.2015) ging das Grundstück ins\nEigentum der B.________GmbH (Beigeladene) über, deren Stammanteile von der Familie des\nRekurrenten gehalten werden.\n\nB. Aufgrund der vorgenommenen baulichen Veränderungen wurde das Grundstück durch\ndie Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Amtliche Bewertung (Steuerverwaltung), neu\ngeschätzt. Nach einem am 17. Dezember 2014 vorgenommenen Augenschein wurde mit Verfügung vom 31. August 2015 ein amtlicher Wert von CHF 877'670.-- eröffnet, gültig ab dem\nSteuerjahr 2010 (Akten Vorinstanz, pag. 133). Zuvor hatte der amtliche Wert seit dem Steuerjahr 2009 CHF 5'370.-- betragen (pag. 151). Nebst dem Betriebsgebäude des Campingplatzes\nmit einem amtlichen Wert von CHF 169'200.-- und einer als \"Campingplatz\" bezeichneten und\nmit CHF 56'670.-- bewerteten Fläche von 2'460 m2 war der massiv erhöhte neue amtliche Wert\nnamentlich darauf zurückzuführen, dass zehn als \"Ferienhäuser\" (auch im Folgenden wird dieser Begriff verwendet) bezeichnete Objekte mit einem Gesamtwert von CHF 611'600.-- in die\nBewertung einflossen.\n\nC. Gegen die Verfügung vom 31. August 2015 erhob der Rekurrent mit Schreiben vom\n24. September 2015 Einsprache (pag. 8). Er brachte vor, dass es sich bei den \"Ferienhäusern\"\num Fahrnisbauten im Eigentum der jeweiligen Mieter handle, die nicht amtlich bewertet werden\ndürften. Ohne einen weiteren Augenschein vorzunehmen, hiess die Steuerverwaltung die Einsprache mit Entscheid vom 27. Januar 2016 teilweise gut (pag. 1 ff.) und legte den amtlichen\nWert neu auf CHF 671'470.-- fest (pag. 88). Die Reduktion um CHF 206'600.-- im Vergleich zur\nvorherigen Schätzung war lediglich darauf zurückzuführen, dass drei \"Ferienhäuser\" erst nach\ndem 31. Dezember 2010 aufgestellt wurden und demnach im amtlichen Wert für das Steuerjahr\n2010 nicht zu berücksichtigen waren. In der Sache stellte sich die Steuerverwaltung auf den\nStandpunkt, die Voraussetzungen für eine amtliche Bewertung der strittigen Objekte seien gegeben.\n\nD. Gegen den Einspracheentscheid haben der Rekurrent und die Beigeladene mit Eingabe\nvom 23. Februar 2016 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Sie beantragen, den amtlichen Wert neu festzusetzen, namentlich\nunter Verzicht auf eine Bewertung der \"Ferienhäuser\". Zur Begründung wird vorgebracht, dass\ndiese Bauten weder über einen Verkehrs- noch einen Ertragswert verfügten. Sie befänden sich\n\n-2-\nauf sogenannten \"Residenzplätzen\", die den Nutzern gegen Entrichtung eines jährlichen Entgelts zur Miete überlassen würden. Die entsprechenden Verträge könnten ohne weiteres unter\nEinhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Mietperiode gekündigt werden. Weiter handle es sich bei den \"Ferienhäusern\" um mobile Objekte und nicht um Bestandteile des Grundstücks. Auch sei die als Campingplatz ausgeschiedene Fläche tiefer zu bewerten.\n\nE. Die Steuerverwaltung hat sich am 12. April 2016 vernehmen lassen und die Abweisung\ndes Rekurses beantragt. Sie führt namentlich aus, dass es sich bei den strittigen Objekten um\n\"an Ort und Stelle aufgebaute Ferienhäuser\" handle, die nur mit Beschädigung der Bauten und\nInstallationen entfernt werden könnten. Zudem sei davon auszugehen, dass die Ferienhäuser\nmit der Absicht einer bleibenden Verbindung mit dem Boden erstellt worden sind. Sie seien daher sachenrechtlich als Bestandteile des Grundstücks einzustufen und demzufolge in die amtliche Bewertung einzubeziehen.\n\nF. Im Auftrag des Rekurrenten und der Beigeladenen hat Fürsprecher C.________ (Vertreter) mit Eingabe vom 12. Juli 2016 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an den Anträgen seiner Klientschaft festgehalten.\n\nG. Zur Abklärung der Verhältnisse ist am 22. September 2016 ein Augenschein durchgeführt\nworden. Die Delegation der Steuerrekurskommission (Delegation), bestehend aus deren Präsidenten, einem Sachverständigen und einem Gerichtsschreiber, hat in Anwesenheit des Rekurrenten, des Vertreters, weiterer Personen aus dem Umfeld des Rekurrenten sowie eines Vertreters der Steuerverwaltung das zur Diskussion stehende Grundstück besichtigt. Die Delegation\nhat aufgrund des Augenscheins sowie anhand der vorhandenen Unterlagen den Sachverhalt\nüberprüft. Das Protokoll des Augenscheins ist dem Vertreter und der Steuerverwaltung mit\nPostaufgabe vom 18. Oktober 2016 eröffnet worden. Bereits zuvor, am 3. Oktober 2016, hat die\nSteuerverwaltung der Steuerrekurskommission Unterlagen über die amtliche Bewertung in zwei\nvergleichbaren Fällen zukommen lassen.\n\n"}