- 11 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Die Beschwerde Nr. 100 16 637 wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren Nr. 200 16 518 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'500.--, werden den Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.