4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 55 VStG und Art. 11 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Da die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 55 VStG und Art. 11 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 200 Abs. 4 StG).