3.9 An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer nichts mehr zu ändern. Auf den Vorwurf des überspitzen Formalismus (Bst. E) ist nicht näher einzugehen, da die Steuerverwaltung den Rückerstattungsanspruch im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts als verwirkt betrachtet hat (E. 3.8). Die von den Beschwerdeführern weiter angesprochene, fehlende Hinterziehungsabsicht (Bst. E) ist schliesslich irrelevant für die Beurteilung der Frage, ob der Rückerstattungsanspruch betreffend die Verrechnungssteuer verwirkt ist (E. 3.3). Dementsprechend bleibt die Beschwerde insgesamt abzuweisen.