Praxis VStG], N. 70 zu Art. 23 VStG; mit Verweis auf BGer 2A.299/2004 vom 13.12.2004, E. 4.5). Die Steuerrekurskommission des Kantons Genf hat ebenso entschieden, dass mit Bezug auf nicht deklarierte Einkünfte die in Art. 23 VStG geregelte Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs auch dann eintritt, wenn die unvollständige Deklaration auf ein Versehen einer Bank zurückzuführen ist, welche den Steuerpflichtigen eine lückenhafte Aufstellung übermittelte, die der Steuerpflichtige nicht überprüfte (Praxis VStG, a.a.O., N. 45 zu Art. 23 VStG).