3.8 Insoweit können die Beschwerdeführer aus dem fehlerhaften Steuerauszug 2014 ihrer Bank (E. 3.6.2) mit Blick auf die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs betreffend die Verrechnungssteuer nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 3.7). Diese Schlussfolgerung steht sodann im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach derjenige, der sich auf Informationen Dritter verlässt und daher eine an sich gebotene Deklaration unterlässt, die sich danach gemäss Art. 23 VStG ergebenen Folgen grundsätzlich selbst zu verantworten hat (Die Praxis der Bundessteuern, Teil II, Stempelabgaben und Verrechnungssteuern, Loseblattsammlung [nachfolgend Praxis VStG], N. 70 zu Art.