3.7 Bei diesen Gegebenheiten liegt wegen der nicht vorgenommenen, näheren Überprüfung des ursprünglich erhaltenen Steuerauszugs 2014 (E. 3.6.5) eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit - 10 - und damit eine einfache Fahrlässigkeit vor (E. 3.6). Somit bleibt die Nichtdeklaration des fraglichen Vermögensertrags von CHF 60'659.-- unentschuldigt (E. 3.3). Dementsprechend hat die Steuerverwaltung den Rückerstattungsanspruch wegen fehlender ursprünglicher Deklaration im Ergebnis zu Recht verneint (E. 3).