Die anderen Geldanlagen der Beschwerdeführer bei der K.________ Bank erzielten schliesslich mit über viermal weniger Kapital (deklarierte Vermögenswerte per 31.12.2014 von CHF 844'696.--) mehr Vermögensertrag (CHF 15'359.--, davon der Verrechnungssteuer unterliegend CHF 9'050.--, vgl. zum Ganzen pag. 35). Diese augenfällige Differenz hätte nach Auffassung der Steuerrekurskommission somit jedenfalls Anlass zu einer Rücksprache mit der Bank und insoweit zu einer näheren Überprüfung der Angaben der Bank bzw. des ursprünglich erhaltenen Steuerauszugs 2014 geben müssen.