Die Beschwerdeführer verfügen ferner bei diversen Banken über Konten oder Depots mit hohen Guthaben (pag. 35 und 5), weshalb ihnen grundsätzlich Kenntnisse betreffend Gewinn- und Verlustrisiken bei Geldanlagen zu attestieren sind, zumal die Banken ihre Kunden darüber aufklären.