O., N. 1 zu Art. 124 DBG). Die Mitwirkungspflicht umfasst dabei auch das Gebot, Bescheinigungen von Dritten auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 3 zu Art. 126 DBG). Dementsprechend ist zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, -9- ausschlaggebend, ob besonnene und umsichtige Referenzpersonen in derselben Lage wie die Beschwerdeführer den Mangel im ursprünglich erhaltenen Steuerauszug 2014 bemerkt hätten (E. 3.6).