3.6.3 Doch auch soweit sich die Beschwerdeführer somit bei ihrer Deklaration auf einen fehlerhaften Steuerauszug stützten (E. 3.6.1 und E. 3.6.2), bleibt die im Steuerveranlagungsverfahren allgemein geltende umfassende Mitwirkungspflicht nach Art. 167 Abs. 1 StG und Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) relevant. Die wichtigste Mitwirkungspflicht ist die Pflicht zum Einreichen einer wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllten Steuererklärung (Art. 170 Abs. 2 StG und Art. 124 Abs. 2 DBG, Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 1 zu Art.