Der Steuerauszug 2014 betreffend die Kundenbeziehung X________0 (ohne den fraglichen Vermögensertrag von CHF 60'959.--) datiert hingegen vom 10. Februar 2015 (Beilage 3 zu Rekurs und Beschwerde vom 21.12.2016). Damit ist für die Steuerrekurskommission nachvollziehbar, dass der Ursprung der unvollständigen Deklaration (fehlender Vermögensertrag von CHF 60'659.--) wohl auf den fehlerhaften Steuerauszug 2014 der Bank betreffend die Kundenbeziehung X________0 zurückzuführen ist.