Damit wusste der Beschwerdeführer jedenfalls von dieser Übertragung. Daneben bleibt aber auch festzuhalten, dass der Steuerauszug 2014 betreffend die Kundenbeziehung X________9 (mit dem fraglichen Vermögensertrag von CHF 60'659.--) vom 18. Februar 2016 datiert (Beilage 4 zu Rekurs und Beschwerdeschrift vom 21.12.2016) und demnach erst nach Einreichen der Steuererklärung 2014 am 20. März 2015 (vgl. pag. 37) erstellt wurde. Der Steuerauszug 2014 betreffend die Kundenbeziehung X________0 (ohne den fraglichen Vermögensertrag von CHF 60'959.--) datiert hingegen vom 10. Februar 2015 (Beilage 3 zu Rekurs und Beschwerde vom 21.12.2016).