-8- Beschwerdeführern übertragen worden sei. Wegen der Übertragung der Kundenbeziehung sei die Produktion des Steuerauszugs 2014 von der Bank aus technischen Gründen "sistiert" und dementsprechend der Vermögensertrag von CHF 60'659.-- gegenüber den Beschwerdeführern zunächst nicht ausgewiesen worden. Die Beschwerdeführer seien beim Ausfüllen der Steuererklärung 2014 deshalb in guten Treuen davon ausgegangen, dass der Steuerauszug 2014 der Kundenbeziehung X________0 korrekt sei (Bst. C und E).