3.6.1 Die Beschwerdeführer bringen sinngemäss vor, dass ihnen keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Schliesslich hätten sie zunächst nichts vom fraglichen Vermögensertrag gewusst. Sie erklären dies mit dem Umstand, dass infolge der Erbschaft die Kundenbeziehung (X________9) per 8. Juli 2014 auf die Kundenbeziehung (X________0), also den