Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Betreffende die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (BGer 2A.299/2004 vom 13.12.2004, E. 4.3). Geboten ist das Verhalten eines – als Referenzperson gedachten – besonnenen und umsichtigen, in die gleiche Lage versetzten Menschen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 65 zu Art. 175 DBG).