3.6 Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts bleibt damit noch zu prüfen, ob die Nichtdeklaration entschuldigt werden kann. Die Nichtdeklaration kann dabei nicht entschuldigt werden, soweit den Beschwerdeführern diesbezüglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (E. 3.3). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Betreffende die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (BGer 2A.299/2004 vom 13.12.2004, E. 4.3).