Demnach steht fest, dass die Deklaration der Vermögenserträge nicht ordnungsgemäss im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt ist. Der Vermögensertrag in Höhe von CHF 60'659.-- ist erst auf Grund der Nachfrage der Steuerverwaltung vom 5. Februar 2016 angegeben worden, womit er gemäss der einschlägigen Ziffer 3.2 des KS Nr. 40 als nicht ordnungsgemäss deklariert zu gelten hat (E. 3.2).