B) haben die Beschwerdeführer bemerkt, dass sie wohl sämtliche Vermögenswerte in der Steuererklärung 2014 deklariert, nicht jedoch sämtliche Vermögenserträge für das Jahr 2014 angegeben hatten (Bst. E). Danach wurde der fragliche Vermögensertrag durch Nachreichen eines Steuerauszugs der Bank (Kundenbeziehung X________9) mit Schreiben vom 24. Februar 2016 (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 21.12.2016, S. 4) von den Beschwerdeführern nachdeklariert. Demnach steht fest, dass die Deklaration der Vermögenserträge nicht ordnungsgemäss im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt ist.