3.5 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Vermögensertrag von CHF 60'659.-- der Verrechnungssteuer unterlag und den Beschwerdeführern in der Steuerperiode 2014 zuzurechnen bzw. von ihnen zu versteuern war. Unstrittig ist ferner, dass die Beschwerdeführer diesen Vermögensertrag in der hier massgebenden Steuererklärung 2014 nicht angegeben haben. Erst auf Grund des Schreibens der Steuerverwaltung vom 5. Februar 2016 im Rahmen des Veranlagungsverfahrens (Bst. B) haben die Beschwerdeführer bemerkt, dass sie wohl sämtliche Vermögenswerte in der Steuererklärung 2014 deklariert, nicht jedoch sämtliche Vermögenserträge für das Jahr 2014 angegeben hatten (Bst. E).