3.3 Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs kein Strafcharakter zukommt (BGer 2A.114/1990 vom 5.9.1990, in ASA 60, S. 65 E. 1b S. 69). Folglich ist kein Defraudationswille erforderlich, damit Rückerstattungsansprüche verwirken. Auch bei Fallkonstellationen, in welchen eine Hinterziehungsabsicht wohl ausgeschlossen werden kann, verwirkt der Rückerstattungsanspruch, wenn keine korrekte Deklaration erfolgt ist (BGer 2C.85/2015 vom 16.9.2015, E. 3.4; BGer 2C.172/2015 vom 27.8.2015, E. 4.3).