Die ESTV hat in der Folge das KS Nr. 40 erlassen und die früheren Kreisschreiben aufgehoben. Gemäss KS Nr. 40 gilt die Deklaration insbesondere nicht mehr als ordnungsgemäss im Sinn von Art. 23 VStG, wenn die Deklaration der mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte auf Grund einer Anfrage, Anordnung oder sonstiger Intervention der Steuerbehörde erfolgt (KS Nr. 40, Ziffer 3.2). Das KS Nr. 40 wurde vom Bundesgericht mehrfach bestätigt (vgl. zuletzt BGer 2C.500/2017 vom 6.6.2017, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).