21 Abs. 1 lit. a VStG). Als ordnungsgemäss deklariert gelten die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte, wenn die steuerpflichtigen Personen diese in der ersten Steuererklärung deklarieren, welche nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung einzureichen ist. Erfolgt keine ordnungsgemässe Deklaration, verwirkt der Rückerstattungsanspruch.