3.1 Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Grundkonzeption der Verrechnungssteuer ist gekennzeichnet durch die Erhebung der Steuer einerseits und deren anschliessende, an bestimmte Bedingungen geknüpfte Rückerstattung andererseits. Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind insbesondere die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge (Art. 4 Abs. 1 VStG).