Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer"). M.a.W. bleibt auf das vorliegende Verfahren aller Voraussicht nach auch künftig das im jetzigen Zeitpunkt massgebende Recht anzuwenden. Vor diesem Hintergrund ist der Sistierungsantrag der Beschwerdeführer mangels Einfluss der allfälligen Anpassung von Art. 23 VStG auf das vorliegende Verfahren abzuweisen (vgl. BGer 2C.275/2015 vom 13.1.2016, E. 3.2.2 sowie BGer 2C.843/2015 vom 24.7.2017, E. 1.4). 3. Materiell ist strittig, ob die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von (gerundet) CHF 21'231.-- von der Steuerverwaltung zu Recht verweigert worden ist.