38 VRPG i.V.m. Art. 151 StG kann die Steuerrekurskommission ein Beschwerdeverfahren sistieren, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird. 2.1 Üblicherweise geben anstehende Entscheide in anderen Verwaltungs- oder Justizverfahren Anlass für eine Sistierung. Die allfälligen Erfolgsaussichten im anderen Verfahren können dabei mitberücksichtigt werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 11 zu Art. 38 VRPG). Auch eine Sistierung im Hinblick auf ein gesetzgeberisches Veränderungsvorhaben ist grundsätzlich möglich. Neue