2. Formell ist zunächst über den Sistierungsantrag der Beschwerdeführer zu befinden. Die Beschwerdeführer beantragen, das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend die Steuerperiode 2014 zu sistieren, bis Klarheit über die allfällige Anpassung von Art. 23 VStG bestehe (Bst. E). Die Anpassung von Art. 23 VStG soll dahingehend erfolgen, dass in bestimmten Konstellationen die Verrechnungssteuerrückerstattung wegen versehentlicher oder fahrlässiger Nicht- oder Falschdeklaration nicht mehr verweigert wird. Nach Art. 38 VRPG i.V.m.