Da die Beschwerdeführer ausschliesslich die Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer (von gerundet CHF 21'231.--) beanstanden, welche im Einspracheentscheid bezüglich der kantonalen Steuern und nicht im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer beurteilt wurde (vgl. "Festlegung des Rückerstattungsanspruchs", pag. 54), wird das Beschwerdeverfahren Nr. 200 16 518 mangels Anfechtung und Beschwer bei der direkten Bundessteuer als gegenstandslos abgeschrieben.