195 Abs. 2 sowie Art. 151 StG und Art. 151 StG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 i.V.m. 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. Da die Beschwerdeführer ausschliesslich die Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer (von gerundet CHF 21'231.--) beanstanden, welche im Einspracheentscheid bezüglich der kantonalen Steuern und nicht im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer beurteilt wurde (vgl. "Festlegung des Rückerstattungsanspruchs", pag.